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   RG, 09.11.1934 - VII 185/34   

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https://dejure.org/1934,373
RG, 09.11.1934 - VII 185/34 (https://dejure.org/1934,373)
RG, Entscheidung vom 09.11.1934 - VII 185/34 (https://dejure.org/1934,373)
RG, Entscheidung vom 09. November 1934 - VII 185/34 (https://dejure.org/1934,373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können sich die Prozeßparteien noch nach Aufhebung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils über die streitbefangene Forderung mit der Wirkung vergleichen, daß der nach § 717 Abs. 2 ZPO. entstandene Schadensersatzanspruch des Beklagten wegfällt, wenn Pfandrechte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Das Reichsgericht (RGZ 145, 328, 332 f) hat angenommen, ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO müsse "von selbst wieder wegfallen", wenn sich ergebe, daß das - später aufgehobene - Urteil dem Kläger das zugesprochen habe, was ihm von Rechts wegen gebührte.
  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Eine andere rechtliche Beurteilung wäre bei kollusivem Zusammenwirken von Schuldner und Drittschuldner am Platz (vgl. RGZ 145, 328, 335).
  • OLG München, 17.12.2008 - 31 Wx 80/08

    Notarbeschwerde: Auszahlung eines auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises

    Von dieser Rechtskrafterstreckung ist auch ein Anerkenntnisurteil nicht von vornherein ausgenommen, sofern es nicht auf kollusivem Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittschuldner beruht (vgl. RGZ 145, 328/335; BGH NJW 1989, 39/40).
  • BGH, 08.10.1957 - VI ZR 212/56
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn das - später aufgehobene - vorläufig vollstreckbar gewesene Urteil dem Vollstreckungsgläubiger etwas zugesprochen hatte, was ihm zur Zeit der Vollstreckung von rechtswegen gebührte, und auf Grund von Einwendungen aufgehoben worden ist, die erst nach der Vollstreckung entstanden sind (RGZ 145, 328, [332]).
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 218/68

    Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines für die Dauer der Jagdpacht -

    Auch werden die Rechte des Vollstreckungsschuldners beschnitten (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 717 Anm. 2 C; Stein/Jonas a.a.O. § 717 Anm. II 2; RGZ 145, 328, 332), wenn die Vollstreckung ursprünglich sachlich berechtigt gewesen war, der Schuldner aber nach ihrer Vornahme (etwa wegen Änderung der Gesetzgebung, Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht) eine zur Aufhebung des Vollstreckungstitels führende Einwendung erwirbt.
  • BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54

    Rechtsmittel

    Die Ansicht, daß die Haftung nach der angeführten Vorschrift dann nicht eintritt, wenn die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels auf Einwendungen beruht, die erst nach der Vollstreckung entstanden sind, entspricht der herrschenden Beurteilung (RGZ 145, 328 [332 unten]; Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. § 717 Anm. II, 2; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl, § 717 Anm. 2 c).
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